Unsere AGB's
Inhalt drucken1. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur dann
verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur
Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener
und der zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten mittels automatischer
Datenverarbeitung.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem
Inhalt freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich
der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch
Annahme des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, zustande.
Bitte geben Sie uns Ihre VAT-Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, falls Sie aus dem Europäischen Ausland bestellen - sofern wir keine VAT-Nummer haben, müssen wir Ihnen die Deutsche Mehrwertsteuer (19%) berechnen - Änderungen sind nach Rechnungsstellung leider nicht mehr möglich.
3. Preise
Unsere Preise sind Bruttopreise ab Lager, andere gesetzliche Abgaben im
Lieferland, Transport- und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung
gestellt.
4. Lieferung und Versand
Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager in D-74072 Heilbronn. Wird die
Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit Übergabe an den
Transportführer die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei
Transporten mit unseren Fahrzeugen. Es wird auf Kosten des Bestellers
eine Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes
abgeschlossen, die ihm mit 0,3% des Nettowarenwertes in Rechnung
gestellt wird. Die Kosten werden hingegen nicht berechnet, falls der
Besteller schriftlich erklärt, daß er keinen Abschluß einer
Transportversicherung durch FIREWIRE REVOLUTION wünscht. Mitteilungen
über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten
nicht als vertragliche Zusicherung. Im Falle höherer Gewalt und
sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände - z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe jeder Art,
unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc. - verlängert sich
eine von uns verbindlich zugesagte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder
unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. In diesen
Fällen kann der Käufer aus der Verlängerung der Lieferfrist oder der
Nichtlieferung keine Schadensersatzansprüche herleiten. Geraten wir in
Verzug, so hat uns der Käufer eine Nachfrist gem. § 326 BGB von
mindestens vier Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Sein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe
des Rechnungswertes der Ware begrenzt. FIREWIRE REVOLUTION behält sich
das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben
genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs
Wochen andauert und dies nicht von ihr zu vertreten ist. Tritt der
Besteller vom Vertrag zurück und liegt unsererseits keine
Lieferverzögerung vor, sind wir berechtigt, für die anfallenden Kosten
eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu
erheben. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach
Mängelbeseitigung, bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
5. Zahlungsbedingungen
FIREWIRE REVOLUTION ist berechtigt, die Lieferung der Ware von einer
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Dieses
Recht steht uns nach Vertragsabschluß auch zu, wenn Tatsachen bekannt
werden, die aufzeigen, daß der Besteller nicht kreditwürdig ist. Sind
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug ist FIREWIRE REVOLUTION berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu
berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den weitergehenden
Schaden geltend zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen
Forderungen der FIREWIRE REVOLUTION mit Gegenansprüchen aufzurechnen
oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, solange sie von uns nicht
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Gewährleistung
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und
Übereinstimmung laut Rechnung sowie auf das Vorhandensein von Mängeln zu
überprüfen. Die Rüge hat er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von sechs Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort,
schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge erlischt der
Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei
der Untersuchung der Ware nicht erkennbar. Nicht sofort erkennbare
Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen
nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. FIREWIRE REVOLUTION
gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln,
zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet
sind. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen
von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie
Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen
Fortschritts und der weiteren Entwicklungen bleiben vorbehalten, ohne
daß hieraus Rechte gegen FIREWIRE REVOLUTION hergeleitet werden können.
Für Vorführgeräte sowie gebrauchte Geräte besteht der Ausschluß
jeglicher Gewährleistung. Von der Gewährleistung weiterhin
ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die auf
betriebsbedingte Abnutzung, normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch,
Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit
falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete
Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte
Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte
Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche
Verbrauchsteile zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach,
daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die
Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder
ähnliche Kennzeichen vom Kunden entfernt oder unleserlich gemacht
werden. Die Parteien sind sich darüber bewußt, daß es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die
Gewährleistung der FIREWIRE REVOLUTION darauf beschränkt, daß die
Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend
beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die
technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein
stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung
von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die
jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt wurden. Wir übernehmen
keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des
Kunden genügen, bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl
zusammenarbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und
beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und
gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Unabhängig davon gibt
FIREWIRE REVOLUTION etwaige weitergehende Garantie- und
Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden
weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Im Gewährleistungsfall erfolgt
nach Wahl von FIREWIRE REVOLUTION Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von FIREWIRE REVOLUTION über. Wird
an der Ware kein Fehler festgestellt, erheben wir eine Testpauschale in
Höhe von 10 % des Kaufpreises. Art und Umfang des Mangels sind im
einzelnen vom Besteller darzulegen. Die mangelhafte Ware ist im Falle
der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung unter Angabe der Modell- und
Seriennummer sowie unter Beifügung der Rechnungskopie und der
schriftlichen Schadensbeschreibung auf Kosten des Bestellers an die
FIREWIRE REVOLUTION zurückzusenden. Falls wir die Mängel innerhalb einer
angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigen, ist der
Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder
eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Im Falle der
Nachbesserung übernimmt FIREWIRE REVOLUTION die Arbeitskosten sowie die
Transportkosten zur Rücksendung der Ware an den Kunden. Alle sonstigen
Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen
Nebenkosten trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum
Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Alle weiteren oder anderen
als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, daß
die von uns gelieferten Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter
verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung
zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.
Sind die gelieferten Waren nach Entwurf und Anweisung des Bestellers
gebaut, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen,
die aufgrund der Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter erhoben
werden.
8. Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Erfolgt die Zahlung per Scheck oder
Wechsel, bleiben unsere Eigentumsrechte bis zur Einlösung bestehen. Wird
die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser
Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Wird die Vorbehaltsware
mit Ware vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert wird,
erwerben wir Miteigentum an der gesamte Menge im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird
die Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache gemäß § 950 BGB
verarbeitet, erfolgt dies für uns als Hersteller, ohne FIREWIRE
REVOLUTION hierbei zu verpflichten. An der neuen Sache erwerben wir
Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ansonsten das gleiche wie bei
der Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 15 %, so sind wir
auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen
verpflichtet. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus
sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt, wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, daß der Käufer
ihm abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offenlegt. Wird die Ware
zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so
gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen
uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Bei
Pfändungen oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt. Für eine infolge der Unwirksamkeit
entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen
entsprechende Regelung anzuwenden.
10. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des
nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBI. 1989 II, S. 586 ff.)
vereinheitlichtem UN-Kaufrecht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der
Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, D-74072 Heilbronn.
FIREWIRE REVOLUTION ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.



